EBV-Schnappschüsse
   

Satzung 
des Eppendorfer Bürgervereins von 1875

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 25. Februar 1875 gegründete Eppendorfer Bürgerverein ist auf Grund § 5 Absatz 2 des hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ein rechtsfähiger Verein und hat seinen Sitz in Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck

1. Der Verein bezweckt:

 a) den Zusammenschluß der Bürger im Stadtteil Eppendorf zur Wahrnehmung seiner und der Interessen seiner Mitglieder auf kommunalem und wirtschaftlichem Gebiet   
 b) die Förderung gemeinnütziger, kultureller, sportlicher, sozialer Angelegenheiten und historischer Interessen am Stadtteil Eppendorf    
c) die Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern und deren Famlien.   

2. Der Verein ist religiös und parteipolitisch neutral und ungebunden.

 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Vereine, Firmen usw. können korporatives Mitglied werden.   
  2. Wer Mitglied des Vereins werden möchte, muss einen selbst unterschriebenen Antrag beim Vorstand einreichen.   
  3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung über den Aufnahmebeschluss des Vorstandes. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, die derzeit gültige Satzung sowie die Vereinszeitung (erscheint zur Zeit 11 mal im Jahr), digital oder durch Postzustellung. Sie sind berechtigt, auf den Mitgliederabenden des Vereins Gäste einzuführen.   
  4. Personen, die sich um das Wohl des Stadtteiles Eppendorf oder des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der  Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung wird eine Urkunde ausgestellt und eine Ehrennadel verliehen. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht und sind von der Beitragspflicht befreit.

 §4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr werden in der Jahreshauptversammlung bestimmt. Jedes neu eintretende Mitglied hat den Beitrag vom ersten Tage des Monats ab zu zahlen, in dem die Aufnahme erfolgt. Der Beitrag ist jährlich zu einem vom Vorstand festgelegten Termin zu überweisen. In Ausnahmenfällen kann der Einzug auch per Lastschrift erfolgen. Ein Anspruch auf diese Zahlungsweise besteht nicht. 

Mahnkosten sind zusätzlich entstandene Kosten und müssen durch das Mitglied bezahlt werden.       

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) bei kooperativen Mitgliedern durch deren Firmen-Auflösung
e) durch Vereinsauflösung

  1. Der Tod eines Mitglieds ist anzuzeigen (Angehörige), die Mitgliedschaft erlischt sofort.   
  2. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Kalenderjahres.
  3. Der freiwillige Austritt muss schriftlich und mit eigener Unterschrift, an den Vorstand adressiert, erfolgen.   
  4. Wenn ein Mitglied trotz Mahnungen und Stundung mit einer Beitragsschuld von mind. 6 Monaten im Rückstand ist, kann ihm fristlos gekündigt werden. Der gesamte Beitrag ist jedoch immer fällig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr werden gezahlte Beiträge nicht erstattet.  
  5. Wer nachweislich die Interessen des Vereins schädigt oder Mitglieder abwirbt, ist aus dem Verein auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, hierüber wird einstimmig beschlossen. Dem Auszuschließenden ist vor Beschlussfassung eine Frist von 4 Wochen zur Stellungnahme einzuräumen oder die Möglichkeit zu geben, eine mündliche Stellungnahme gegenüber dem Vorstand abzugeben. Dem Auszuschließenden ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.   
  6. Wer austritt oder ausgeschlossen wird (Kündigung seitens des Vereins), verliert alle Ansprüche an das Vereinsvermögen. Die dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen müssen jedoch erfüllt werden. Mitgliederausweis, Vereinsabzeichen und alle im Besitz befindlichen Vereinsunterlagen sind an den Vorstand auszuhändigen.   
  7. Wer aus dem Verein ausgeschlossen wird, darf als Gast nicht wieder eingeführt werden.

§6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Jahreshauptversammlung
c) die außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Vorstandssitzungen finden monatlich bzw. nach Bedarf statt.
  2. Die/der 1. Vorsitzende/r leitet in der Regel die Vorstandssitzungen und überwacht die Ausführung der Beschlüsse.   
  3. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Es zählen nur Ja- und Nein-Stimmungen, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.       

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem 1. Vorsitzende/n
b) der/dem 2. Vorsitzende/n
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Schatzmeister/in (Kassenwart)
e) vier Beisitzer/innen

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt.
  2. Zur Vornahme einzelner Geschäfte oder eines Kreises von Geschäften kann der Vorstand einzelne Personen/Mitglieder ermächtigen.
  3. Der Vorstand wird für 2 Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
  4. Zur Wahl gestellt werden in einem Jahr der/die 1. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und zwei Beisitzer/innen, im Folgejahr der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und zwei Beisitzer/innen.
  5. Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ihn ergänzen und eine Ersatzperson kommissarisch bestimmen.
  6. Wahlvorschläge sind schriftlich oder mündlich bis zum Beginn des jeweiligen Wahlvorganges dem Wahlleiter bekanntzugeben. Alle Wahlen werden entweder durch Stimmzettel vorgenommen mit einfacher Stimmenmehrheit oder nach vorheriger Abfrage durch den Wahlleiter als offene Wahl. Bei Stimmengleichheit ist eine zusätzliche, schriftliche Stichwahl notwendig.
  7. Der Vorstand hat gemeinsam die Geschäfte des Vereins zu führen und die laufenden Ausgaben zu beschließen. Er hat insbesondere alle Mitgliederveranstaltungen, Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen vorzubereiten, einzuberufen und u.a. deren Beschlüsse durchzuführen. In Erfüllung der Aufgaben wird die/der 1. Vorsitzende/r von der/dem 2. Vorsitzenden und von den gesamten Vorstandsmitgliedern unterstützt. Soweit in dieser Regelung nichts anderes geregelt wird, kann der Vorstand die Aufgaben unter sich ganz oder teilweise verteilen, auch die des Schatzmeisters/Kassenwart, z.B. den rechtzeitigen Eingang aller Beiträge zu überwachen und zu mahnen, wenn Mitglieder länger als 3 Monate mit den Beiträgen im Rückstand sind.  
  8. Der/die Schriftführer/in führt außer den ihm/ihr vom Vorstand übertragenen Arbeiten, insbesondere die Niederschriften der Vorstandssitzungen und Jahreshauptversammlungen und arbeitet im Einvernehmen mit der/dem 1. und 2. Vorsitzende/n die dort gefassten Beschlüsse schriftlich auf.  

§8 Mitgliederveranstaltungen  

Die Mitgliederveranstaltungen finden einmal monatlich statt. In den Sommermonaten Juli/August kann der Vorstand die Veranstaltungen ausfallen lassen. Die Mitglieder sind zu allen Veranstaltungen durch Anzeige in der Vereinszeitung einzuladen.

 

§9 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist eine ordentliche Mitgliederversammlung und nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung entscheiden die anwesenden Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der  erschienenen Mitglieder beschlussfähig.   
  2. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss den Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher in der monatl. erscheinenden Vereinszeitung angezeigt werden. Die Zustellung erfolgt digital oder per Post. In dieser Hauptversammlung sind der Jahresbericht von der/dem 1. Vorsitzenden und von dem/der Schatzmeister/in der Kassenbericht und ggfs. die Kostenübersicht für das kommende Jahr vorzulegen.   
  3. Die Mitglieder können in dringenden Fällen über Anträge des Vorstandes, die nicht auf der Tagesordnung stehen, einen Beschluss fassen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Jahreshauptversammlung gestellt werden, fasst die Versammlung einen Beschluss. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.   
  4. Beschlüsse über Anträge auf der JH werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jedes anwesende Mitglied hat auf der Hauptversammlung eine Stimme. Firmen, Vereine usw. haben als korporative Mitglieder nur eine Stimme bei Wahlen, Beschlüssen und sonstigen Abstimmungen, wie jedes andere Einzelmitglied, auch wenn mehrere Vertreter der betreffenden Vereine, Firmen usw. anwesend sein sollten. In diesem Falle ist dafür vorher ein Sprecher oder Stimmberechtigter zu beauftragen und dem Versammlungsleiter bis zum Beginn der Versammlung mitzuteilen.   
  5. Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen, in der insbesondere die gestellten Anträge und Beschlüsse enthalten sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der  Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.   
  6. Auf der Hauptversammlung wird der Vorstand gewählt und aus der Mitte der anwesenden Mitglieder 2 Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von 2 Jahren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Alljährlich scheidet ein/e Rechnungsprüfer/in aus. Wiederwahl der Rechnungsprüfer/in für die nächste Wahlperiode ist unzulässig.   
  7. Die Rechnungsprüfer/innen haben die Rechnungen und Bücher durchzusehen, die Durchsicht zu bescheinigen und über den Befund zu beschließen. Sie haben das Recht und die Pflicht, auch unvermutete Kassenrevisionen vorzunehmen und einen Bericht darüber anzufertigen.   
  8. Die Versammlung beschließt auf Antrag der Rechnungsprüfer/innen über die Entlastung des Vorstandes.   
  9. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Rechnungsprüfer/innen führen ihre Ämter ehrenamtlich. Auslagen sind ihnen zu erstatten.

 

§10 ausserordentliche Mitgliederversammlung

  1. Ausserordentliche Versammlungen sind einzuberufen auf Beschluß des Vorstandes oder innerhalb von 14 Tagen auf schriftlich der/dem 1. Vorsitzenden einzureichenden Antrag von 10 % aller Mitglieder des Vereins.   
  2. §9 Absatz 1, 3, 4 und 5 haben auch bei der ausserordentlichen MV Gültigkeit.
  3. Jedes Mitglied besucht alle Veranstaltungen und Aktionen des Eppendorfer Bürgervereins auf eigene Gefahr.   

§ 11 Datenschutz

Der EBV verarbeitet die erforderlichen personenbezogenen Daten seiner Mitglieder zur Mitgliederverwaltung und um die Satzungszwecke zu erfüllen. Die Daten werden nach Beendigung der Mitgliedschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gelöscht. Steuerrelevante Daten werden nach Ablauf der steuerlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Geburtstage der Mitglieder werden in der Zeitschrift „Der Eppendorfer“ veröffentlicht, die auch im Internet abrufbar ist. Jedes Mitglied kann dieser Veröffentlichung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber dem Vorstand widersprechen. Eine Datenweitergabe an Dritte erfolgt nicht. Ergänzende Hinweise finden sich in der Datenschutzerklärung im Internetauftritt des EBV unter www.der-eppendorfer.de.

 

§ 12 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins     

  1. Satzungsänderungen und/oder Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn die Anträge dem Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.   
  2. Zur Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit, auf Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder erforderlich.   
  3. Die Auflösung des Vereins, die Änderung seines Zweckes und die Änderung der Bestimmung können beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit derTagesordnung angekündigt worden sind.   
  4. Die Abstimmung über solche Anträge kann nur auf einer Jahreshauptversammlung oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Mitglieder unter Mitteilung der Anträge im Wortlaut mindestens 8 Tage vorher schriftlich oder durch Anzeige in der  Mitgliederzeitschrift des Vereins eingeladen worden sind.   
  5. Die Jahreshauptversammlung und/oder die ausserordentliche Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins nur dann beschließen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, wird in einer zweiten, unmittelbar anschließenden Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ein Auflösungsschluß gefasst. Auf diese Abläufe bzw. Folgen sind die Mitglieder in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.     
  6. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende/r und  die/der 2. Vorsitzende/r gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.   
  7. Bei Auflösung des Vereins fällt das dann vorhandene Vereinsvermögen ausschließlich wohltätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken zu, das aber im Sinne der Förderung des Stadtteils Eppendorf oder seiner Bürger verwendet werden muss. Siehe hierzu auch §2 Absatz 1 dieser Satzung.     

Diese Satzung tritt am 11. Februar 2019 in Kraft. Gleichzeitig wird die vorherige Satzung vom 12. Mai 1986, zuletzt geändert am 16.2.1990, außer Kraft gesetzt.